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BGH - Entscheidung vom 25.06.2003

IV ZR 14/03

Normen:
GKG § 8 Abs. 1

I. Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, dem Kläger 27.481,94 EURO zu zahlen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom [...]
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