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BGH - Entscheidung vom 03.07.2003

I ZR 66/01

Normen:
UWG § 1
PAngV § 1 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 S. 3 § 9 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6
TKG § 41
TKV § 27 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2003, 1344

Die Beklagte betreibt unter der Telefonnummer 11880 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,992 EURO (= 1,94 DM) und, sofern das Gespräch länger als eine Minute dauert, je angefangenen weiteren [...]
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