Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt H., am 15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO [...]
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