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BGH - Entscheidung vom 29.01.2003

XII ZR 157/01

Normen:
BGB § 535

Die Kläger machen gegenüber den Beklagten restliche Ansprüche auf Miete und Mietnebenkosten geltend. Die Rechtsvorgänger der Kläger vermieteten mit schriftlichem Vertrag vom 9. Juli/7. August 1993 an die Beklagten [...]
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