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BGH - Entscheidung vom 03.09.2003

2 ARs 288/03

Normen:
StPO § 462 a Abs. 2

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für die weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist. Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Köln durch Beschluß [...]
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