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BGH - Entscheidung vom 20.11.2003

III ZB 24/03

Normen:
ZPO § 1039
InsO §§ 103 115

Fundstellen:
ZInsO 2004, 88

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ). Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner [...]
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