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BGH - Entscheidung vom 24.09.2003

IV ZR 412/02

Normen:
VVG § 11 Abs. 1
VGB 88 § 23 Nr. 5b

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert [...]
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