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BFH - Entscheidung vom 11.03.2003

VII B 383/02

Normen:
FGO § 56

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 817

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Dass Wiedereinsetzung nach § 56 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) mangels ausreichender Darstellung der zur angeblich entschuldigten Fristversäumnis [...]
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