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BFH - Entscheidung vom 27.10.2003

III B 151/02

Normen:
FGO § 93 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 354

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachte Verfahrensrüge der Verletzung [...]
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