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BFH - Entscheidung vom 15.10.2003

III B 114/02

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 223

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen, weil zu klären sei, ob Ansprüche nach [...]
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