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BFH - Entscheidung vom 26.06.2003

III B 126/02

Normen:
EStG § 33a Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1415

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des [...]
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