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BFH - Entscheidung vom 30.09.2003

IV B 29/02

Normen:
EStG § 15 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 330

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist --wenn nicht schon unzulässig-- in jedem Fall unbegründet. 1. Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; [...]
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