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BFH - Entscheidung vom 28.07.2003

III B 125/02

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1445

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. [...]
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