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BFH - Entscheidung vom 12.02.2003

VIII B 169/02

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1041

Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerdeschrift hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bezeichnet. Grundsätzliche Bedeutung hat eine [...]
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