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BFH - Entscheidung vom 30.07.2003

IV B 41/02

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1578

Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht, wie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) erforderlich, auf [...]
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