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BFH - Entscheidung vom 09.07.2003

VIII B 98/03

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
SozSichAbk Yug Art. 28

Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1423

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht [...]
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