Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) abgesehen. 1. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen [...]
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