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BFH - Entscheidung vom 23.06.2003

VI B 199/01

Die Beschwerde ist unzulässig, da keine Zulassungsgründe dargelegt wurden. Insbesondere beinhaltet der Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler [...]
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