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BFH - Entscheidung vom 12.03.2003

VI K 1/03

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde ist unzulässig. Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs beschränkt sich auf Sonderfälle [...]
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