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BFH - Entscheidung vom 23.05.2003

V R 13/03

Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) steht den Beteiligten die Revision nur dann zu, wenn entweder [...]
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