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BFH - Entscheidung vom 27.10.2003

III B 13/03

Normen:
AO § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 193 § 196 § 197
FGO § 96 Abs. 2 § 102 § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2004, 312

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt die Voraussetzung für die von ihm geltend [...]
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