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BAG - Entscheidung vom 09.12.2003

9 AZR 328/02

Normen:
BGB § 242
TVG § 1 Abs. 2
Vorruhestandstarifvertrag der Deutschen Bahn AG (Vorruhe TV - vom 1. September 1996) § 7 Abs. 1 lit. a

Fundstellen:
NZA 2005, 376

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Überbrückungsbeihilfe. Die im Dezember 1944 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 1. September 1958 in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis [...]
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