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BAG - Entscheidung vom 15.04.2003

9 AZR 137/02

Normen:
EG Art. 141 (ehem. Art. 119 EGV)
Richtlinie 92/85 Art. 11 Nr. 2
Richtlinie 96/34 Anhang § 2 Abs. 6
BErzGG (a.F.) § 16 Abs. 3
MuSchG § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1
Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und Teile von Rheinland-Pfalz (i.d.F. vom 26. März 1999)

Fundstellen:
AuR 2003, 438
BAGE 106, 22
BB 2003, 2242
DB 2003, 2286
NZA 2004, 47

Die Parteien streiten über ein tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 2000. Die Klägerin ist seit 1992 bei dem Beklagten in dessen Bäckerbetrieb als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der [...]
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