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BAG - Entscheidung vom 03.07.2003

2 AZR 487/02

Normen:
BErzGG § 18 Abs. 1
InsO § 113 Abs. 2
KSchG § 4 S. 4
BGB §§ 182 ff.
SGB IX § 85

Fundstellen:
AuR 2003, 435
BAGE 107, 50
BB 2003, 2518
DB 2003, 2494
DZWIR 2003, 508
KTS 2004, 177
NJW 2004, 244
NZA 2003, 1335
ZIP 2003, 2129

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit Juli 1991 bei der Firma Franz R GmbH in F (Schuldnerin) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.300,00 DM als [...]
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