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BAG - Entscheidung vom 19.08.2003

9 AZR 641/02

Normen:
ZPO § 256 Abs. 1
BUrlG § 4
EFZG § 3 Abs. 3
GewO § 106
KSchG § 1
Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen (vom 9. Juli 1997) § 7 Nr. 2 § 8 Nr. 7 lit. c § 14
Tarifvertrag über Sonderzahlung für den Groß- und Außenhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (i.d.F. vom 9. Juli 1997) § 2 Nr. 2

Fundstellen:
AuR 2004, 38
BAGE 107, 160
BAGReport 2004, 95
MDR 2004, 282
NZA 2004, 285

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Beschäftigungszeiten bei der T K AG und ihren Rechtsvorgängern auf das derzeit bestehende Arbeitsverhältnis anzurechnen sind. Der Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. [...]
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