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BAG - Entscheidung vom 26.02.2003

5 AZR 112/02

Normen:
EFZG §§ 3 5 7 12
Manteltarifvertrag (vom 1. Juli 1998) für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern Nr. 43
Tarifvertrag (vom 9. Mai 1985) über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Arbeitnehmer in der Industrie der Steine und Erden und im Betonsteinhandwerk in Bayern §§ 2 3
BGB §§ 126 127a 194 616
BetrVG § 77
ZPO § 159 ff. §§ 286 373
5. VermBG § 2 Abs. 6, 7 § 3 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
AuA 2003, 56
AuR 2003, 276
BAGE 105, 171
BAGReport 2003, 230
BB 2003, 1623
DB 2003, 1395

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1971 als kaufmännischer Angestellter gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 4.417,00 DM nebst [...]
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