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BAG - Entscheidung vom 03.06.2003

1 AZR 349/02

Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3, 4 § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3
ZPO § 256 Abs. 1
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (vom 6. Februar 1997) §§ 3 5

Fundstellen:
AuA 2004, 47
BAGE 106, 204
BAGReport 2003, 303
DB 2004, 385
MDR 2003, 1422
NZA 2003, 1155

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden. Die Beklagte betreibt eine Druckerei. Sie ist auf Grund einer Verweisung in dem für sie geltenden Firmentarifvertrag an den Manteltarifvertrag [...]
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