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BAG - Entscheidung vom 22.07.2003

1 ABR 28/02

Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 76 Abs. 5
ArbZG §§ 3 4 5
BGB § 139
ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (vom 9. Juni 1999) § 14

Fundstellen:
AuA 2003, 44
AuR 2004, 118
BAGE 107, 78
BAGReport 2004, 75
DB 2004, 766
NZA 2004, 507

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle zu Arbeitszeitfragen. Der Arbeitgeber ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Er betreibt eine Rettungswache nach Maßgabe des [...]
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