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BAG - Entscheidung vom 13.03.2003

6 AZR 557/01

Normen:
BGB § 315 Abs. 3
BPersVG § 108 Abs. 2
Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG, vom 5. März 1996, BremGBl. S 53 ff.) § 39 Abs. 1
Weiterbildungsordnung für Ärzte im Lande Bremen (WeiterbildungsO, vom 18. März 1996, BremAbl. S 323 ff.) Abschnitt I Nr. 25, 33
Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG, vom 19. März 1974, BremGBl. S 131 ff., i.d.F. vom 4. Dezember 1998, BremGBl. S 337) § 52 Abs. 1 S. 1 § 58 Abs. 1

Fundstellen:
BB 2003, 2408
DB 2003, 1960
MDR 2003, 1239
NZA 2004, 735

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Organisationsverfügung. Die Beklagte ist Trägerin des Zentralkrankenhauses B. Der Kläger ist dort seit Januar 1991 als leitender Arzt der Neurologischen Klinik tätig. [...]
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