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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.07.2002

10 S 1164/02

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 13 Nr. 2
FeV § 46
FeV Anlage 4

Die durch den Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2002 zugelassene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs [...]
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