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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 08.11.2002

9 S 2361/02

Normen:
SchulG § 88 Abs. 2
VO des KuMi über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und Gymnasien der Normalform vom 10.06.1983 (K.u.U. S. 475 m.Ä,) § 1 § 4 § 5 § 8 § 9 § 10

Fundstellen:
DÖV 2003, 732
ESVGH 53, 86

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen war zu ändern, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht einstweilige [...]
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