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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 03.07.2002

11 S 494/02

Normen:
AuslG § 45 Abs. 1
AuslG § 46 Nr. 2
AuslG § 76 Abs. 4 Satz 1
AuslG § 77 Abs. 1
BZRG § 51 Abs. 1
BRZG § 61 Abs. 1
BZRG § 63
AuslG-VwV Nr. 76.4.1.3

Fundstellen:
ZAR 2002, 369

Der Antrag, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt. 1. Ohne Erfolg macht die [...]
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