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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 29.08.2002

2 U 207/01

Normen:
Deutsch-französisches Herkunftsabkommen vom 8. 3. 1960 Art. 3 Art. 4

Fundstellen:
GRUR-RR 2002, 385
GRUR-RR 2006, 32
GRURInt 2003, 363

In der Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien nur noch im Streit, inwieweit der Beklagte berechtigt ist, seinen Birnenschaumwein unter der Angabe AUS DER CHAMPAGNERBRATBIRNE zu vermarkten. Der Beklagte ist der [...]
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