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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 27.05.2002

6 U 52/02

Normen:
StGB § 263
BGB § 138 § 823 Abs. 2
HWiG § 3 § 1 Abs. 1 § 5 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 3
VerbrKrG § 4 § 7 § 9 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 7 Abs. 3 § 9 Abs. 2 § 9 Abs. 3 § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 7 Abs. 2 S. 3
ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 2

Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 317

Die Kläger begehren Rückgängigmachung eines Darlehensvertrages, mit dem sie 1996 ihre Beteiligung an einem Immobilienfonds finanzierten. Die Kläger beteiligten sich 1996 an dem geschlossenen Immobilienfonds 'G und V [...]
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