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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 17.09.2002

12 U 209/01

Normen:
BGB § 134 § 249 Satz 1 § 141 Abs. 2
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
StVG § 7 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
ZPO § 286

Fundstellen:
NZV 2003, 142
OLGReport-Stuttgart 2003, 129
VersR 2003, 876

Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen. Sie macht gegen die Beklagte, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in 130 Fällen abgetretene Ansprüche ihrer Mieter auf Ersatz von Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 66103,75 DM (= [...]
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