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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 25.11.2002

6 U 135/02

Normen:
BGB § 288 Abs. 1 S. 2 § 291 § 661a
EuGVÜ (Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen) § 15 Abs. 1c
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. c § 119 Abs. 3
ZPO § 10 § 97 Abs. 1 § 253 Abs. 1 § 296a § 512a § 513

Fundstellen:
MDR 2003, 350
OLGReport-Stuttgart 2003, 124

Die Klägerin macht einen Gewinn aus einer Gewinnzusage geltend. Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in S F, das von dort aus an in Deutschland wohnende Endverbraucher herantritt. Im Juni oder Juli [...]
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