Der Senat hat die Sache bei Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 120 Abs. 2 S. 2 GVG an die zuständige Jugendkammer des Landgerichts Dessau verwiesen, weil dem Fall keine besondere Bedeutung i. S. v. § 120 Abs. 2 S. 1 [...]
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