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OLG München - Entscheidung vom 26.06.2002

7 U 5730/01

Normen:
HGB § 87 a Abs. 2 § 89 b § 90 a Abs. 1 S. 3
AGBG § 1 Abs. 2 (a.F.) § 6 Abs. 1 (a.F.) § 6 Abs. 3 (a.F.) § 9 § 10 § 11 § 9 Abs. 1 § 24 (a.F.)
BGB § 138 § 138 Abs. 1 § 254 § 339 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
ZPO § 97 Abs. 1 § 543 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 711

Fundstellen:
DB 2002, 2433
OLGReport-München 2003, 113

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückerstattung von Franchise-Gebühren. Die Beklagte berühmt sich, ein EDV-unterstützes System entwickelt zu haben, mit dem für Bauwillige die nach den jeweiligen Umständen des [...]
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