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OLG München - Entscheidung vom 15.05.2002

7 U 2371/01

Normen:
AktG § 131 Abs. 1 § 186 Abs. 4 § 203 Abs. 1 § 186 Abs. 3 S. 4 § 186 Abs. 4 S. 2 § 203 Abs. 2 S. 2
ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
AG 2003, 451
DB 2002, 1765
NZG 2002, 1113
OLGReport-München 2002, 371
ZIP 2002, 1580

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in, die bislang über ein Grundkapital von 1,44 Mio. Euro verfügt. Die Beklagte ist eine für Unternehmen der Bekleidungsindustrie, die selbst [...]
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