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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 07.10.2002

9 W 38/02

Normen:
GKG § 25
ZPO § 3 § 66 § 101

Fundstellen:
JurBüro 2003, 83
MDR 2003, 357
OLGReport-Karlsruhe 2002, 458

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ergänzenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 18.06.2002 ist gemäß §§ 567 Abs. 1 ZPO , 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet. Da gemäß § 25 Abs. 2 [...]
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