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OLG Hamburg - Entscheidung vom 09.09.2002

3 W 60/02

Normen:
ZPO § 890

Fundstellen:
CR 2002, 909
CR 2003, 66
MMR 2003, 279
OLGReport-Hamburg 2003, 234
ZUM-RD 2003, 417

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg. Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist unbegründet. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Schuldnerin schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung vom [...]
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