Der Strafprozeßordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH, NJW 1993, 7279,1280 mwN; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 45. Aufl., 304 Rn 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung [...]
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