Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Rückforderungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht des S. nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 398 BGB in Höhe von 9.337,50 [...]
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