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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30.04.2002

21 U 189/01

Normen:
BGB § 642 §§ 631 ff.
EGZPO § 26 Nr. 7
VOB/B § 2 Nr. 5 § 5 Nr. 1 § 6 Nr. 6 § 4 Nr. 1 S. 1 § 16 Nr. 5 Abs. 3
ZPO § 713 § 91 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 2 (n.F.)

Fundstellen:
BauR 2002, 1551
BauR 2002, 1551
MDR 2002, 1432
OLGReport-Düsseldorf 2002, 303

Die Parteien streiten um verschiedene Abrechnungspositionen aus der Durchführung von Betonwerksteinarbeiten durch die F GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) für ein Bauvorhaben in Stralsund. Über deren Vermögen wurde [...]
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