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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 25.04.2002

2 Ws 103/02

Normen:
StPO § 329 Abs. 3 § 342 Abs. 2 § 342 Abs. 3 § 344 Abs. 1 § 344 Abs. 2

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins vom 28. [...]
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