Die Berufung ist unbegründet. 1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung - hier in Form eines Vorschussanspruchs (vgl. Palandt, BGB , 61. Aufl., § 633 Rdnr. 9) - gem. § 13 Nr. 5 [...]
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