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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 21.03.2002

8 U 71/01

Normen:
GesO § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 3, § 30 Abs. 2
KO § 37
ZPO § 270 Abs. 3, § 308 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711
InsO § 146, § 129, § 142, § 133
ZPO § 97 Abs. 1, § 281 Abs. 3
GesO § 19 Abs. 1 Nr. 4

Fundstellen:
KTS 2003, 79
OLGReport-Brandenburg 2003, 42
ZIP 2002, 1902
ZInsO 2002, 929

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Die Formel dieses Urteils wird jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst und im [...]
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