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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 28.05.2002

2 K 1677/01

Normen:
BGB § 366
BGB § 377
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 8 Abs. 1

Fundstellen:
EFG 2003, 154

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1992 zutreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe nach berücksichtigt hat. Aufgrund einer im Jahr 1997 [...]
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