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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 19.06.2002

3 K 1277/98

Normen:
UStG § 14 Abs. 2
UStG § 14 Abs. 3
UStG § 14 Abs. 5 Satz 1
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 3 Abs. 2

Fundstellen:
EFG 2002, 1635

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Handel mit und die Verarbeitung von Metall- und Kunststoffen. Da die Klägerin für das Jahr 1991 keine [...]
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