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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.04.2002

2 K 1090/02

Normen:
BauNVO § 1 Abs. 2 Nr. 10
BauNVO § 10 Abs. 1
BauNVO §10 Abs. 4
EigZulG § 11 Abs. 5
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2

Streitig ist, ob der Beklagte seinen Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 vom 22. 7. 2001 zu Recht mit Wirkung ab 2001 wieder aufgehoben hat. Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 28. 4. 2000 das [...]
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